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OLG Hamm, 20.01.1982 - 1 UF 489/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1361a; HausrVO §§ 13, 18a; FGG § 19
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Ehewohnung und Hausrat; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung im Hausratsverfahren. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 274
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.1982 - 1 UF 489/81
Es entspricht der herrschenden Auffassung, der auch der Senat folgt, daß einstweilige Anordnungen in selbständigen Familiensachen nach § 621 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 ZPO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 19 FGG angefochten werden können, wenn sie geeignet sind, in die Rechte der Beteiligten einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 1978, 886 = BGHF 1, 171 mN; Senatsbeschluß FamRZ 1978, 441).
- OLG Hamm, 18.02.1986 - 1 WF 626/85 Der Senat hält zwar an seiner in dem Beschluß vom 20. Januar 1982 (FamRZ 1982, 274) dargelegten Auffassung fest, wonach die Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in Verfahren nach §§ 13 Abs. 4, 18a HausrVO, § 1361a BGB unzulässig ist (…so auch Müller-Gindullis in MünchKomm, BGB § 13 HausrVO Rdn. 14;… Diederichsen in Palandt, BGB 45. Aufl. § 14 HausrVO Anm. 2; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 902); wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Senatsbeschlusses verwiesen.